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Der Verlust aus dem Verkauf eines Hauses führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Werbungskosten sind zunächst einmal alle Aufwendungen, die durch Ihren Beruf veranlasst sind. Dazu können unter anderem auch Umzugskosten gehören. Das heißt jedoch nicht, dass deshalb alle Aufwendungen, die für Sie mit einem beruflich veranlassten Umzug verbunden sind, als Werbungskosten anerkannt werden. Aufwendungen sind nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, sind die wertende Beurteilung des Moments, der die Aufwendungen ausgelöst hat, und die Zuweisung dieses Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlichen Erwerbssphäre.
Ein Abzug als Werbungskosten ist insofern ausgeschlossen, wenn die nicht einkommensteuerbare private Vermögenssphäre betroffen ist. Dies ist bei Verlusten beim Verkauf Ihres Eigenheims der Fall. Denn dabei handelt es sich um einen Veräußerungsverlust im Privatvermögen, der grundsätzlich nicht steuerbar ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Verkauf aus beruflichen Gründen erfolgt. Umzugsbedingte Verluste aus dem Verkauf eines Eigenheims betreffen auch bei einer beruflichen Motivation vorrangig die private Vermögenssphäre. Zudem ist davon auszugehen, dass es Ihnen frei steht, das Haus zu verkaufen oder im Wege der Fremdvermietung zu nutzen.