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Kosten für ein Erststudium sind seit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes Mitte 2004 nicht mehr als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das Finanzgericht Niedersachsen bei dieser gesetzlichen Regelung nicht: Mit der Neufassung dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes gehalten. Das Finanzgericht hat daher nur den Sonderausgabenabzug gewährt. Mittlerweile ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. In dem Fall geht es allerdings um ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Die Klägerin möchte eine Gleichbehandlung mit einem Zweitstudium oder einer Berufsausbildung nach dem Erststudium erreichen, deren Kosten beide als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Bundesfinanzhof muss sich auch mit der Frage befassen, ob die Tilgung eines BAföG-Darlehens als Werbungskosten abziehbar ist. Das Finanzgericht Hessen hat dies abgelehnt. Die Finanzverwaltung will die Rückzahlung bisher weder als Werbungskosten, noch als Sonderausgaben anerkennen, weil es sich um die Tilgung eines Darlehens handelt und die eigentlichen Kosten für die Ausbildung bereits früher, nämlich während der Ausbildung, entstanden sind.