Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Hotelparkplatz ist voll umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn das Hotel keine Parkgebühren für seine Parkplätze erhebt, sind die anteiligen kalkulatorischen Kosten für die Parkmöglichkeit mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern.

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu und ist daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn für die Parkmöglichkeit kein gesondertes Entgelt berechnet wird und die Nutzung der Parkmöglichkeiten vom Hotel nicht erfasst oder überprüft wird.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-03-28 wid-63 drtm-bns 2024-03-28