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Auch wenn die Versicherung den Beruf im Namen trägt, sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat damit die Hoffnungen eines Steuerzahlers enttäuscht, der in Anlehnung an die neue Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten geltend machen wollte. Für eine Versicherung richtet sich die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Weil das Risiko einer Krankheit und der daraus folgenden Einnahmeausfälle letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, lässt der Bundesfinanzhof keine Aufteilung zu.