Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu notwendigen Datenspeicherung seien durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt, erklärten die Richter im BFH-Urteil vom 18.01.2012 (Az. II R 49/10). Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.
Dies diene zum einen dem Vollzug der Steuergesetze und ermögliche zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie, so das Gericht. Der BFH verneinte überdies einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Der Steuerpflichtige könne nämlich jederzeit beim BZSt beantragen, dass diese Daten den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 01.02.2012
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